ALLGEMEINES

Allgemeine Nutzungs - und Geschäftsbedingungen

Veranstaltung:

  • Die Liveliner GmbH nutzt hochwertiges technisches Equipment, dass während der Veranstaltung gegen Fremdbeschädigung (Vandalismus, Falschbedienung durch Fremd-
  • techniker etc.), über den Veranstalter versichert ist.
  • Die Fahrzeuge nebst Technik stehen für jede Art der Musik-, Kultur- oder Promotion Veranstaltungen zur Verfügung, die nicht gegen die guten Sitten oder geltendes deutsches Recht verstoßen.
  • Wenn durch Art und Durchführung der Darbietung Gefahr für Leib und Leben der Akteure oder Zuschauer besteht, oder eine erhebliche Gefährdung für das eingesetzte Material ersichtlich wird, ist unser technischer Leiter berechtigt die Veranstaltung zu Lasten des Veranstalters abzubrechen.
  • Unsere Bühnen/Technik-Konzepte sind ausführungsgenehmigte „Fliegende Bauten“ und sind bis Windstärke 8 betriebsgenehmigt (ein Abbau o. Abbruch der Bühnenaktivitäten ist Betreiberentscheidung).
  • Ein den anfallenden Achslasten „gewachsener“ Untergrund sowie ein recht ebener Aufbauplatz sind Betriebsvoraussetzung.

Aufgaben des Veranstalters:

  • rechtzeitige Absperrung des Aufbauortes;
  • Organisation eine Stellfläche von 18 x 8m mit 9m Höhe (bei „LiveTruck“- 12x10m, BxT);
  • Sicherstellung der Zufahrt und entsprechender Rangierfläche (Anfahrt> 4m Höhe);
  • Stellung von zugänglichem Stromanschluß ( nach CEE- Norm, 5-Polig 380V/ 63A,  s. Vertrag) mit max. 15m Bühnenentfernung, bereits für den Aufbau;
  • Minimal-Verpflegung des technischen Personals, sowie die Stellung eines Zimmers/Techniker bei mehrtägigen Veranstaltungen;
  • Bei mehrtägigen Veranstaltungen nächtliche Bewachung der Bühne (Nachtwache veranstalterseitig);

Sicherheit/ Schäden:

  • Die Fahrzeuge sind haftpflichtversichert und der Vermieter hält eine Betriebshaftpflicht für Mitarbeiter und durch Ihn geschädigte Personen vor.
  • Für Schäden die durch Künstler, Akteure oder Personal des Veranstalters oder durch eine nicht regelkonforme Energieversorgungen verursacht werden, haftet der Veranstalter uneingeschränkt, ohne dass es den Nachweis eines Verschuldens aus dem geschlossenen Vertrag bedarf. Der Veranstalter hat  nicht die Möglichkeit bei Ansprüchen auf Dritte zu verweisen.

Haftung des Vermieters:

  • Der Vermieter haftet für Schäden am Eigentum Dritter oder sonstiger Schäden nur im Rahmen seiner bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung. Weitergehende Schäden werden ausgeschlossen.
  • Der Vermieter haftet bei Nichteinhaltung des Vertrages bis zur Höhe des vereinbarten Entgeldes für den betreffenden Tag. Darüber hinausgehende Ansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen.

Zahlungsvereinbarung:

  • Bei Tagesveranstaltungen gelten die vertraglich vereinbarten Zahlungsmodalitäten. Ohne spezielle  Zahlungsvereinbarung ist das vereinbarte Honorar spätestens 20 Werktage nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Überweisung fällig.
  • Gerichtsstand für beide Parteien ist Bonn.

Salvatorische Klausel:

  • Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesem Vertrag unwirksam sein, so wird die Geltung der übrigen Vereinbarungen nicht davon berührt. An Stelle der nichtigen Formulierung soll eine dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entsprechend wirksame neue Vereinbarung treten.
  • Grundlage dieses Vertrages ist ausschließlich deutsches Recht.

F.d.R. Bonn, im Jan. 2013,  A. Pinsdorf